WK Schleswig-Holstein
Scheinbar müssen wir uns mit der Tatsache abfinden, dass wir Deutsche in unserer geliebten Heimat, auf unserer angestammten Erde als Ausländer angesehen und behandelt werden. Aber ist das wirklich so? Müssen wir uns mit der Tatsache abfinden oder gibt es eine Möglichkeit, diesem Betrug zu entkommen und eine für uns vorteilhaftere Person anzunehmen? Beginnen wir mit der Frage: Für wen gelten eigentlich die Grundrechte? Im „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ finden wir im Artikel 19 Absatz 3 folgende Bestimmung: “Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“ Dieser Satz bedarf der genauen Analyse! Wer sind diese inländischen juristischen Personen? Das sind niemand andere als wir indigene Deutsche, denen durch arglistige Täuschung von der BRiD-Besatzungsverwaltung eine juristische Person untergejubelt wurde. Was steht da noch? Es steht dort, dass das Grundgesetz für diese Personengruppe eigentlich nicht in Frage kommt. Denn hier wird das Wort „auch“ benutzt. Das Grundgesetz kann zwar angewendet werden, aber nur, wenn diese Personengruppe eine bestimmte Voraussetzung mitbringt. Im Grunde genommen steht dort: ”Die Grundrechte können auch auf vermutete Deutsche angewendet werden, soweit sie … auf diese anwendbar sind.“ Wenn also für diese Personengruppe das Grundgesetz nur in Ausnahmefällen gilt, für welche Personengruppe gilt das Grundgesetz dann vollumfänglich? Diese Personengruppe finden wir einige Artikel weiter oben, im Artikel 8, Abs. 1 des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.“ Dort steht: “Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.” Diese Personen sind keine juristischen Personen, gemeint sind ALLE DEUTSCHEN . Aber wer sind diese Deutschen? Das wird uns im Artikel 116 Abs. 1 des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ erklärt. Dort heißt es: “Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt …” Jetzt aber nicht einfach weiterlesen, sondern diesen Satz noch einmal ganz achtsam studieren. Im ersten Satzteil wird uns gesagt „im Sinne dieses Grundgesetzes“. Wer genau aufgepasst hat, hat bestimmt gemerkt, dass in den obigen Kapiteln das Grundgesetz nicht einfach mit GG abgekürzt, sondern immer ausgeschrieben wurde. Nämlich als „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.“ Das entscheidende Wort ist hier das Wort FÜR “. Hieße es Grundgesetz der Bundesrepublik, wäre es ein Gesetz, welches vom deutschen Volk in freier Entscheidung getroffen wäre. Da es aber von den Besatzungsmächten oktroyiert wurde und wir Deutschen laut Carlo Schmid, einer der Gründungsväter des Grundgesetzes, Zitat: „lediglich Punkt und Komma setzen durften“, heißt es korrekt „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, also von den Besatzern für die Bundesrepublik. Und schon sind wir in der Lage, den Artikel 116 Abs. 1 richtig zu lesen: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes …“ heißt also übersetzt: „Deutscher im Sinne der Alliierten oder der Besatzungsmächte …“ Im zweiten Satzteil dieses Artikels finden wir im zweiten Nebensatz die Aussage: „… wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt …“ Das wurde bereits im ersten Teil erläutert unter Personenstandsgesetz , n ur hilft uns an dieser Stelle in keiner Weise weiter. Jetzt aber wird es richtig interessant! Im ersten Nebensatz des zweiten Satzteils steht nämlich folgendes, und das ist das eigentlich Wichtige: “vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen …”. Und diese vorbehaltlich anderweitige gesetzliche Regelung finden wir im Artikel 50 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB). “Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft.” In den Gesetzestexten der BRiD-Besatzungsverwaltung steht also schwarz auf weiß gedruckt, dass die Reichsgesetze noch immer in Kraft sind. Diese Aussage bestätigt das im ersten Teil erwähnte „Verfassungsgerichts“-Urteil. Na, endlich mal etwas Positives! Bei den Reichsgesetzen also bei den Gesetzen des 2. Deutschen Reiches, also des Kaiserreiches, nicht Hitlerdeutschland handelt es sich nämlich um Staatsrecht, während es bei der BRiD und somit auch bei deren Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) um Handelsrecht geht. Schauen wir nochmal auf die Rechtspyramide , sehen wir dort, dass Staatsrecht über dem Handelsrecht steht. Wie aber kommen wir jetzt an die Reichsgesetze heran? Hierzu müssen wir uns einmal das Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG] der BRiD-Verwaltung anschauen. Dort finden wir gleich an erster Stelle das Ausfertigungsdatum , datiert auf den 22. Juli 1913, also weit vor der Gründung bzw. der Installation der BRiD. Hier wird auf ein Gesetz verwiesen, das bereits vor der sogenannten BRiD existierte. Und dann wird in Artikel 50 des EGBGB auch noch festgestellt, dass die Gesetze des Deutschen Reiches und hierbei kann es sich nur um das 2. Deutsche Reich handeln, denn 1913 gab es weder eine Weimarer Republik noch ein 3. Reich (Hitler-Deutschland) und schon gar keine BRiD - in Kraft sind und bleiben. Das wiederum bedeutet, dass die Version der sogenannten BRiD mit den abgeänderten oder gar gelöschten Textpassagen des Originals unwirksam bzw. nichtig ist. Jetzt müssen wir nur noch die laut Artikel 50 des EGBGB veröffentlichten Gesetzestexte vom 22. Juli 1913, des Reichs- und Staatsangehörigkeits Gesetz (RuStaG) finden. Und das ist ganz einfach, denn die finden Sie direkt hier auf den Seiten der WK Schleswig-Holstein . Im RuStaG vom 22. Juli 1913 wird festgestellt: § 1 Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitzt. § 4 Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Hieraus geht eindeutig hervor, dass man Deutscher wird durch Geburt, wenn die Vorfahren die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besaßen. Da wir uns nach wie vor im gültigen Gesetz des Deutschen Reichs befinden, ist hier Staatsrecht anzuwenden. Für die Deutschen gelten also folgende Rechtsstellungen: Das bestätigt sogar § 1 des BGB der BRiD, dort heißt es: „Durch die Geburt ergibt sich die Rechtsstellung als Deutscher.“ Womit sich der Kreis geschlossen hat. Untermauert wird diese Erkenntnis darüber hinaus im Einführungsgesetz des BGB § 5, dem sogenannten Personalstatut, im geltenden Recht der BRiD. Dort lesen Sie, was folgt: “(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.” Wenn man sich den letzten Satz dieses Artikels wieder einmal genauer anschaut, dann steht dort übersetzt: “Ist die Person festgestellter Deutscher, so geht die Rechtsstellung des Deutschen Reiches vor.” Und dieser Satz ist einer der wichtigsten überhaupt in den Deutschen Gesetzbüchern! Das bedeutet: Wir befinden uns zwar mit der BRiD-Verwaltung im Handelsrecht, die Rechtsstellung als Deutscher basiert jedoch auf den Reichsgesetzen und ist somit Staatsrecht. Damit stehen die Gesetze des Deutschen Reichs vor den Gesetzen der BRiD, sofern man die deutsche Staatsangehörigkeit in einem der 25+1 Bundesstaaten nachgewiesen hat. Was bedeutet das nun für uns, welche Rechtsfolgen ergeben sich dadurch für uns? Sachen sind leblose Dinge und können daher kein Eigentum haben. Der „deutsch“ ist somit enteignet. Der „deutsch“ als juristische Person befindet sich in Wohnhaft, was etwas ganz anderes ist als ein Wohnsitz, den ein Deutscher frei wählen kann. Der „deutsch“ genießt nur Privilegien, wie zum Beispiel eine Fahrerlaubnis, eine Verfügungsberechtigung eines Kontos oder eine Erziehungsberechtigung usw. Diese können aber jederzeit von der Verwaltung wieder entzogen werden. Das ist auch der Grund, weshalb sogenannte „Jugendämter“ in der BRiD wahllos Kinder aus ihren Familien reißen können. Im staatlichen BGB hingegen, also dem von 1896, das ja nach wie vor Gültigkeit hat, findet die „Elterliche Gewalt“ Anwendung. Das ist ein großer Unterschied zum BGB der BRiD. Laut staatlichem BGB sind Behörden verpflichtet, Eltern dabei zu unterstützen, ihres Nachwuchses wieder habhaft zu werden, sollte dieser von oder durch irgendjemand entzogen worden sein. Noch einmal zum Verständnis: Die Reichsgesetze sind gültig! Das RuStAG sagt im § 4 Absatz 1: Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Staatsrecht im Deutschen Reich bedeutet also „lus sanguinis“ (Recht des Blutes). Die Rechtsstellung als Deutscher tritt mit der Geburt in Kraft. Deutscher ist somit, wer von einem Vorfahren abstammt, der vor dem 01. Januar 1914 Staatsangehöriger eines der 25+1 Bundesstaaten des Deutschen Reiches war. Wir Deutschen haben somit ein Geburtsrecht durch Abstammung, ein Geburtsrecht durch Vererbung. Welche Dokumente man braucht, um nachweisen zu können, dass man Deutscher durch Abstammung ist, finden Sie Wie Sie richtig ableiten, um den Vorfahren zu finden, der für die Vererbung des Staatsrechtes maßgeblich ist, finden Sie hier: Der Unterschied zwischen Mensch und Person ist nun also klar: Der Mensch ist das beseelte mit Verstand ausgestattete und sprachbegabte Lebewesen von seiner Geburt bis zum Tod, hervorgegangen aus einem Schöpfungsakt. Eine Person ist eine menschengemachte Fiktion, die auf verschiedenen Rechtsebenen erschaffen und dem Menschen vom System zugeordnet wird. Die natürliche Person im Staatsrecht hat einen höheren Rang als eine juristische Person im Handelsrecht. Das bedeutet: Die Rechtsstellung als Deutscher geht vor! Wir als Menschen müssen verstehen lernen, welche Personen uns zugeordnet sind und wann wir welche Person wie am vorteilhaftesten für uns nutzen können. Es gibt Leute, die meinen, man müsse den Personalausweis abgeben, um als natürliche Person zu gelten. Das ist nicht richtig! Warum sollte man das auch tun? Denn ohne Personalausweis bleiben uns im Handelsrecht der BRiD viele Türen verschlossen. Drehen wir den Spieß einfach um: Wir entscheiden, wann wir uns welcher Person bedienen. Eine Wohnung mieten, ein Fahrzeug zulassen, ein Bankkonto eröffnen kann man nur als juristische Person, dafür braucht man in der BRiD (solange sie noch existiert) einen Personalausweis. Das Problem ist nur, dass uns das Bankkonto nicht gehört, da wir nur das Privileg der Verfügungsberechtigung haben und somit nur Treuhänder sind. Das Bankonto kann uns jederzeit, nach Lust und Laune der BRiD-Verwaltung gesperrt werden. Da genügt oft schon die „falsche Gesinnung“. Wir sind immer noch die als Knaben und Mädchen geborenen, aber mittlerweile zu Männern und Weibern erwachsenen Menschen. Als Söhne und Töchter unserer Väter und Mütter wurden wir als Deutsche mit der Staatsangehörigkeit in einem der 25+1 Bundesstaaten geboren. Wir haben das Recht auf staatliches Recht, denn unsere Rechtsstellung als deutsche Staatsangehörige geht vor. Das heißt: Für alle nachgewiesenen Deutschen gilt das Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Kaiserreich im letzten Rechtsstand vom 27.10.1918, 24.00 Uhr. Alle danach erlassenen Gesetze sind für uns nachgewiesene Deutsche ungültig! Uns wurde von der Verwaltung eine juristische Person zugeordnet, deren „Begünstigte“ wir sind. Wir sollten uns dieser Person allerdings nur bedienen, wenn es uns nützt.
Deutscher
Festgestellter Deutscher
Vermuteter Deutscher
Deutscher
deutsch (Sache)
Deutsches Reich
BRD
Staatsrecht
Handelsrecht
Staatsangehöriger
Staatenlos
Natürliche Person
Juristische Person
Familienname
Name
Begünstigter
Treuhänder
Eigentümer
Besitzer
Wohnsitz
Wohnhaft
Rechte
Privilegien
Mensch oder Person? Teil 2
Scheinbar müssen wir uns mit der Tatsache abfinden, dass wir Deutsche in unserer geliebten Heimat, auf unserer angestammten Erde als Ausländer angesehen und behandelt werden. Aber ist das wirklich so? Müssen wir uns mit der Tatsache abfinden oder gibt es eine Möglichkeit, diesem Betrug zu entkommen und eine für uns vorteilhaftere Person anzunehmen? Beginnen wir mit der Frage: Für wen gelten eigentlich die Grundrechte? Im „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ finden wir im Artikel 19 Absatz 3 folgende Bestimmung: “Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.“ Dieser Satz bedarf der genauen Analyse! Wer sind diese inländischen juristischen Personen? Das sind niemand andere als wir indigene Deutsche, denen durch arglistige Täuschung von der BRiD- Besatzungsverwaltung eine juristische Person untergejubelt wurde. Was steht da noch? Es steht dort, dass das Grundgesetz für diese Personengruppe eigentlich nicht in Frage kommt. Denn hier wird das Wort „auch“ benutzt. Das Grundgesetz kann zwar angewendet werden, aber nur, wenn diese Personengruppe eine bestimmte Voraussetzung mitbringt. Im Grunde genommen steht dort: ”Die Grundrechte können auch auf vermutete Deutsche angewendet werden, soweit sie auf diese anwendbar sind.“ Wenn also für diese Personengruppe das Grundgesetz nur in Ausnahmefällen gilt, für welche Personengruppe gilt das Grundgesetz dann vollumfänglich? Diese Personengruppe finden wir einige Artikel weiter oben, im Artikel 8, Abs. 1 des „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.“ Dort steht: “Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.” Diese Personen sind keine juristischen Personen, gemeint sind ALLE DEUTSCHEN . Aber wer sind diese Deutschen? Das wird uns im Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die „Bundesrepublik Deutschland“ erklärt. Dort heißt es: “Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt …” Jetzt aber nicht einfach weiterlesen, sondern diesen Satz noch einmal ganz achtsam studieren. Im ersten Satzteil wird uns gesagt „im Sinne dieses Grundgesetzes“. Wer genau aufgepasst hat, hat bestimmt gemerkt, dass in den obigen Kapiteln das Grundgesetz nicht einfach mit GG abgekürzt, sondern immer ausgeschrieben wurde. Nämlich als „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.“ Das entscheidende Wort ist hier das Wort FÜR “. Hieße es Grundgesetz der Bundesrepublik, wäre es ein Gesetz, welches vom deutschen Volk in freier Entscheidung getroffen wäre. Da es aber von den Besatzungsmächten oktroyiert wurde und wir Deutschen laut Carlo Schmid, einer der Gründungsväter des Grundgesetzes, Zitat: „lediglich Punkt und Komma setzen durften“, heißt es korrekt „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, also von den Besatzern für die Bundesrepublik. Und schon sind wir in der Lage, den Artikel 116 Abs. 1 richtig zu lesen: „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes …“ heißt also übersetzt: „Deutscher im Sinne der Alliierten oder der Besatzungsmächte …“ Im zweiten Satzteil dieses Artikels finden wir im zweiten Nebensatz die Aussage: „… wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt …“ Das wurde bereits im ersten Teil erläutert unter Personenstandsgesetz , n ur hilft uns an dieser Stelle in keiner Weise weiter. Jetzt aber wird es richtig interessant! Im ersten Nebensatz des zweiten Satzteils steht nämlich folgendes, und das ist das eigentlich Wichtige: “vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen …”. Und diese vorbehaltlich anderweitige gesetzliche Regelung finden wir im Artikel 50 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB). “Die Vorschriften der Reichsgesetze bleiben in Kraft.” In den Gesetzestexten der BRiD-Besatzungsverwaltung steht also schwarz auf weiß gedruckt, dass die Reichsgesetze noch immer in Kraft sind. Diese Aussage bestätigt das im ersten Teil erwähnte „Verfassungsgerichts“-Urteil. Na, endlich mal etwas Positives! Bei den Reichsgesetzen also bei den Gesetzen des 2. Deutschen Reiches, also des Kaiserreiches, nicht Hitlerdeutschland handelt es sich nämlich um Staatsrecht, während es bei der BRiD und somit auch bei deren Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) um Handelsrecht geht. Schauen wir nochmal auf die Rechtspyramide , sehen wir dort, dass Staatsrecht über dem Handelsrecht steht. Wie aber kommen wir jetzt an die Reichsgesetze heran? Hierzu müssen wir uns einmal das Staatsangehörigkeitsgesetz [StAG] der BRiD- Verwaltung anschauen. Dort finden wir gleich an erster Stelle das Ausfertigungsdatum , datiert auf den 22. Juli 1913, also weit vor der Gründung bzw. der Installation der BRiD. Hier wird auf ein Gesetz verwiesen, das bereits vor der sogenannten BRiD existierte. Und dann wird in Artikel 50 des EGBGB auch noch festgestellt, dass die Gesetze des Deutschen Reiches und hierbei kann es sich nur um das 2. Deutsche Reich handeln, denn 1913 gab es weder eine Weimarer Republik noch ein 3. Reich (Hitler-Deutschland) und schon gar keine BRiD - in Kraft sind und bleiben. Das wiederum bedeutet, dass die Version der sogenannten BRiD mit den abgeänderten oder gar gelöschten Textpassagen des Originals unwirksam bzw. nichtig ist. Jetzt müssen wir nur noch die laut Artikel 50 des EGBGB veröffentlichten Gesetzestexte vom 22. Juli 1913, des Reichs- und Staatsangehörigkeits Gesetz (RuStaG) finden. Und das ist ganz einfach, denn die finden Sie direkt hier auf den Seiten der WK Schleswig-Holstein . Im RuStaG vom 22. Juli 1913 wird festgestellt: § 1 Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besitzt. § 4 Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Hieraus geht eindeutig hervor, dass man Deutscher wird durch Geburt, wenn die Vorfahren die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat besaßen. Da wir uns nach wie vor im gültigen Gesetz des Deutschen Reichs befinden, ist hier Staatsrecht anzuwenden. Für die Deutschen gelten also folgende Rechtsstellungen: Das bestätigt sogar § 1 des BGB der BRiD, dort heißt es: „Durch die Geburt ergibt sich die Rechtsstellung als Deutscher.“ Womit sich der Kreis geschlossen hat. Untermauert wird diese Erkenntnis sogar noch im Einführungsgesetz des BGB § 5, dem sogenannten Personalstatut, im geltenden Recht der BRD. Dort liest es sich wie folgt: “(1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.” Wenn man sich den letzten Satz dieses Artikels wieder einmal genauer anschaut, dann steht dort übersetzt: “Ist die Person festgestellter Deutscher, so geht die Rechtsstellung des Deutschen Reiches vor.” Und dieser Satz ist einer der wichtigsten überhaupt in den Deutschen Gesetzbüchern! Das bedeutet: Wir befinden uns zwar mit der BRiD- Verwaltung im Handelsrecht, die Rechtsstellung als Deutscher basiert jedoch auf den Reichsgesetzen und ist somit Staatsrecht. Damit stehen die Gesetze des Deutschen Reichs vor den Gesetzen der BRiD, sofern man die deutsche Staatsangehörigkeit in einem der 25+1 Bundesstaaten nachgewiesen hat. Was bedeutet das nun für uns, welche Rechtsfolgen ergeben sich dadurch für uns? Sachen sind leblose Dinge und können daher kein Eigentum haben. Der „deutsch“ ist somit enteignet. Der „deutsch“ als juristische Person befindet sich in Wohnhaft, was etwas ganz anderes ist als ein Wohnsitz, den ein Deutscher frei wählen kann. Der „deutsch“ genießt nur Privilegien, wie zum Beispiel eine Fahrerlaubnis, eine Verfügungsberechtigung eines Kontos oder eine Erziehungsberechtigung usw. Diese können aber jederzeit von der Verwaltung wieder entzogen werden. Das ist auch der Grund, weshalb sogenannte „Jugendämter“ in der BRiD wahllos Kinder aus ihren Familien reißen können. Im staatlichen BGB hingegen, also dem von 1896, das ja nach wie vor Gültigkeit hat, findet die „Elterliche Gewalt“ Anwendung. Das ist ein großer Unterschied zum BGB der BRiD. Laut staatlichem BGB sind Behörden verpflichtet, Eltern dabei zu unterstützen, ihres Nachwuchses wieder habhaft zu werden, sollte dieser von oder durch irgendjemand entzogen worden sein. Noch einmal zum Verständnis: Die Reichsgesetze sind gültig! Das RuStAG sagt im § 4 Absatz 1: Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Staatsrecht im Deutschen Reich bedeutet also „lus sanguinis“ (Recht des Blutes). Die Rechtsstellung als Deutscher tritt mit der Geburt in Kraft. Deutscher ist somit, wer von einem Vorfahren abstammt, der vor dem 01. Januar 1914 Staatsangehöriger eines der 25+1 Bundesstaaten des Deutschen Reiches war. Wir Deutschen haben somit ein Geburtsrecht durch Abstammung, ein Geburtsrecht durch Vererbung. Welche Dokumente man braucht, um nachzuweisen, dass man Deutscher durch Abstammung ist, finden Sie Wie Sie richtig ableiten, um den Vorfahren zu finden, der für die Vererbung des Staatsrechtes maßgeblich ist, finden Sie hier: Der Unterschied zwischen Mensch und Person ist nun also klar: Der Mensch ist das beseelte mit Verstand ausgestattete und sprachbegabte Lebewesen von seiner Geburt bis zum Tod, hervorgegangen aus einem Schöpfungsakt. Eine Person ist eine menschengemachte Fiktion, die auf verschiedenen Rechtsebenen erschaffen und dem Menschen vom System zugeordnet wird. Die natürliche Person im Staatsrecht hat einen höheren Rang als eine juristische Person im Handelsrecht. Das bedeutet: Die Rechtsstellung als Deutscher geht vor! Wir als Menschen müssen verstehen lernen, welche Personen uns zugeordnet sind und wann wir welche Person wie am vorteilhaftesten für uns nutzen können. Es gibt Leute, die meinen man müsse den Personalausweis abgeben, um als natürliche Person zu gelten. Das ist nicht richtig! Warum sollte man das auch tun? Denn ohne Personalausweis bleiben uns im Handelsrecht der BRiD viele Türen verschlossen. Drehen wir den Spieß einfach um: Wir entscheiden, wann wir uns welcher Person bedienen. Eine Wohnung mieten, ein Fahrzeug zulassen, ein Bankkonto eröffnen kann man nur als juristische Person, dafür braucht man in der BRiD (solange sie noch existiert) einen Personalausweis. Das Problem ist nur, dass uns das Bankkonto nicht gehört, da wir nur das Privileg der Verfügungsberechtigung haben und somit nur Treuhänder sind. Das Bankonto kann uns jederzeit, nach Lust und Laune der BRiD-Verwaltung gesperrt werden. Da genügt oft schon die „falsche Gesinnung“. Wir sind immer noch die als Knaben und Mädchen geborenen, aber mittlerweile zu Männern und Weibern erwachsenen Menschen. Als Söhne und Töchter unserer Väter und Mütter wurden wir als Deutsche mit der Staatsangehörigkeit im Königreich Preußen geboren. Wir haben das Recht auf staatliches Recht, denn unsere Rechtsstellung als deutsche Staatsangehörige geht vor. Das heißt; für alle nachgewiesenen Deutschen gilt das Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Kaiserreich im letzten Rechtsstand vom 27.10.1918, 24.00 Uhr. Alle danach erlassenen Gesetze sind für uns nachgewiesene Deutschen ungültig! Uns wurde von der Verwaltung eine juristische Person zugeordnet, deren „Begünstigte“ wir sind. Wir sollten uns dieser Person allerdings nur bedienen, wenn es uns nützt.
Mensch oder Person? Teil 2
Deutscher
Festgestellter Deutscher
Vermuteter Deutscher
Deutscher
deutsch (Sache)
Deutsches Reich
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Staatsrecht
Handelsrecht
Staatsangehöriger
Staatenlos
Natürliche Person
Juristische Person
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