Eine der am häufigsten gestellten Fragen lautet: „Wie erbringe ich den Nachweis einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913?“ In der nachfolgenden Anleitung wird Ihnen Schritt für Schritt aufgezeigt, wie Sie Ihre Vorfahren richtig ableiten. Dokumente die zur Ableitung erforderlich sind: Die wichtigsten Dokumente sind beglaubigte Auszüge aus dem Geburtsregister, dem Eheregister, sowie dem Sterberegister. Diese bekommen Sie bei den zuständigen Standesämtern. Einfacher ist es allerdings, wenn man selbst oder Familienangehörige im Besitz der originalen Familien- bzw. Stammbücher ist. Geburtsurkunden sind nur bedingt geeignet, da zum einen mit deren Ausstellung der bürgerliche Tod beginnt und zum anderen die Geburtsurkunde nur die eigenen Daten beinhaltet und nichts über die Eltern aussagt. Das erschwert unnötig die weitere Recherche zum Ableiten der Vorfahren. Hinweis: Wenn Sie eine Geburtsurkunde für den Nachweis der Staatsbürgerschaft einreichen, muss die Eheschließungsurkunde der Eltern beigefügt werden, da die Eheschließung der leiblichen Eltern aus der Geburtsurkunde nicht hervorgeht. Sämtliche Dokumente müssen als beglaubigte Kopien oder im Original vorliegen! Ihre Abstammung von deutschen Vorfahren muss bis zum Stichtag 31. Dezember 1913 nachgewiesen werden, hierbei ist der Familienstand der Vorfahren wichtig! Sind Sie oder einer Ihrer Vorfahren in einer ehelichen Beziehung geboren, leiten Sie Ihre Erblinie vom Vater ab. Sind Sie ein Kind aus einer unehelichen Beziehung, dann leiten Sie Ihre Erblinie über Ihre Mutter ab. Auf diese Art verfahren Sie rückwärts, bis zum Stichtag 31. Dezember 1913. Maßgeblich für Ihre Staatsangehörigkeit ist der Geburtsort des Erblassers, der vor dem 01. Januar 1914 geboren wurde. Wenn nicht ganz klar ist, zu welchem ehemaligen Bundesstaat der Geburtsort Ihres Erblassers gehört, können Sie das Gemeindeverzeichnis 1900 zu Hilfe nehmen. Hinweis: Wenn ein Kind unehelich geboren wird, die leiblichen Eltern jedoch nach der Geburt heiraten, ist dieses Kind lt. §5 RuStaG legitimiert und erwirbt die Staatsangehörigkeit des Vaters. In welchen Fällen der Ehemann als Vater des Kindes gilt, regelt der §1720 des BGB . Wichtiger Hinweis für weibliche Deutsche. § 6 Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes. § 10 Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muss auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, […] § 17 Die Staatsangehörigkeit geht verloren […] für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer. Aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 Hinweis für die Frau: Ist eine Frau mit einem nachgewiesenen Deutschen verheiratet, besitzt sie automatisch die Staatsbürgerschaft des Ehemannes. Ihre Staatsbürgerschaft kann sie nachweisen, mit den entsprechenden Dokumenten des Ehemannes und der Heiratsurkunde des Ehepaares. Als Staatenlos werden Frauen betrachtet, die mit einem Ausländer (nicht nachgewiesene Deutsche zählen ebenfalls als Ausländer) verheiratet waren und geschieden oder verwitwet sind. In diesem Falle kann die deutsche Staatsbürgerschaft nur durch Eheschließung mit einem nachgewiesenen Deutschen oder durch Einbürgerung in eine handlungsfähige Gemeinde des deutschen Gesamtstaates und der Bundesstaaten des Ewigen Bundes nachgewiesen werden. Quellen für Dokumente: Die beglaubigten Abschriften, bzw. Auszüge aus den Geburten-, Heirats- oder Sterberegistern sind in der Regel beim zuständigen Standesamt des Ortes erhältlich, in dem die Geburt, die Eheschließung oder der Tod stattfand. Urkunden können persönlich vor Ort abgeholt werden oder, online beantragt werden, per eMail oder über die dafür bereitgestellten Dokumente auf den Internetseiten des betreffenden Standesamtes. Für Nachweise aus den ehemaligen deutschen Bundesstaaten, die heute unter polnischer oder russischer Verwaltung stehenden, wie zum Beispiel Gebiete Preußens ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Da die Recherche für diese Gebiete häufig sehr lange Wartezeiten in Anspruch nehmen und oft sogar negativ ausfällt, sollte man hier zusätzlich Kirchenregister als Quellen hinzuziehen.
Wie erbringen Sie den Nachweis laut RuStAG 1913?
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WK Schleswig-Holstein
Wie erbringen Sie den Nachweis laut RuStAG 1913?
Eine der am häufigsten gestellten Fragen lautet: „Wie erbringe ich den Nachweis einer Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913?“ In der nachfolgenden Anleitung wird Ihnen Schritt für Schritt aufgezeigt, wie Sie Ihre Vorfahren richtig ableiten. Dokumente die zur Ableitung erforderlich sind: Die wichtigsten Dokumente sind beglaubigte Auszüge aus dem Geburtsregister, dem Eheregister, sowie dem Sterberegister. Diese bekommen Sie bei den zuständigen Standesämtern. Einfacher ist es allerdings, wenn man selbst oder Familienangehörige im Besitz der originalen Familien- bzw. Stammbücher ist. Geburtsurkunden sind nur bedingt geeignet, da zum einen mit deren Ausstellung der bürgerliche Tod beginnt und zum anderen die Geburtsurkunde nur die eigenen Daten beinhaltet und nichts über die Eltern aussagt. Das erschwert unnötig die weitere Recherche zum Ableiten der Vorfahren. Hinweis: Wenn Sie eine Geburtsurkunde für den Nachweis der Staatsbürgerschaft einreichen, muss die Eheschließungsurkunde der Eltern beigefügt werden, da die Eheschließung der leiblichen Eltern aus der Geburtsurkunde nicht hervorgeht. Sämtliche Dokumente müssen als beglaubigte Kopien oder im Original vorliegen! Deine Abstammung von deutschen Vorfahren muss bis zum Stichtag 31. Dezember 1913 nachgewiesen werden, hierbei ist der Familienstand der Vorfahren wichtig! Sind Sie oder einer Ihrer Vorfahren in einer ehelichen Beziehung geboren, leiten Sie Ihre Erblinie vom Vater ab. Sind Sie ein Kind aus einer unehelichen Beziehung, dann leiten Sie Ihre Erblinie über Ihre Mutter ab. Auf diese Art verfahren Sie rückwärts, bis zum Stichtag 31. Dezember 1913. Maßgeblich für Ihre Staatsangehörigkeit ist der Geburtsort des Erblassers, der vor dem 01. Januar 1914 geboren wurde. Wenn nicht ganz klar ist, zu welchem ehemaligen Bundesstaat der Geburtsort Ihres Erblassers gehört, können Sie das Gemeindeverzeichnis 1900 zu Hilfe nehmen. Hinweis: Wenn ein Kind unehelich geboren wird, die leiblichen Eltern jedoch nach der Geburt heiraten, ist dieses Kind lt. §5 RuStaG legitimiert und erwirbt die Staatsangehörigkeit des Vaters. In welchen Fällen der Ehemann als Vater des Kindes gilt, regelt der §1720 des BGB . Wichtiger Hinweis für weibliche Deutsche. § 6 Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes. § 10 Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muss auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiet sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, […] § 17 Die Staatsangehörigkeit geht verloren […] für eine Deutsche durch Eheschließung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaats oder mit einem Ausländer. Aus dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 Hinweis für die Frau: Ist eine Frau mit einem nachgewiesenen Deutschen verheiratet, besitzt sie automatisch die Staatsbürgerschaft des Ehemannes. Ihre Staatsbürgerschaft kann sie nachweisen, mit den entsprechenden Dokumenten des Ehemannes und der Heiratsurkunde des Ehepaares. Als Staatenlos werden Frauen betrachtet, die mit einem Ausländer (nicht nachgewiesene Deutsche zählen ebenfalls als Ausländer) verheiratet waren und geschieden oder verwitwet sind. In diesem Falle kann die deutsche Staatsbürgerschaft nur durch Eheschließung mit einem nachgewiesenen Deutschen oder durch Einbürgerung in eine handlungsfähige Gemeinde des deutschen Gesamtstaates und der Bundesstaaten des Ewigen Bundes nachgewiesen werden. Quellen für Dokumente: Die beglaubigten Abschriften, bzw. Auszüge aus den Geburten-, Heirats- oder Sterberegistern sind in der Regel beim zuständigen Standesamt des Ortes erhältlich, in dem die Geburt, die Eheschließung oder der Tod stattfand. Urkunden können persönlich vor Ort abgeholt werden oder, online beantragt werden, per eMail oder über die dafür bereitgestellten Dokumente auf den Internetseiten des betreffenden Standesamtes. Für Nachweise aus den ehemaligen deutschen Bundesstaaten, die heute unter polnischer oder russischer Verwaltung stehenden, wie zum Beispiel Gebiete Preußens ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig. Da die Recherche für diese Gebiete häufig sehr lange Wartezeiten in Anspruch nehmen und oft sogar negativ ausfällt, sollte man hier zusätzlich Kirchenregister als Quellen hinzuziehen.
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